Die österreichischen Kollektivvertragspartner haben sich in der vergangenen Nacht bereits in der ersten Tarifrunde erfolgreich auf einen geänderten und ab 2009 geltenden Kollektivvertrag im Gewerbe der Arbeitskräfteüberlasser geeinigt, der neben einer Tariferhöhung um 3,8 % einige weitere Neuerungen bzw. Änderungen bringt.
Ab 01.01.2009 erhalten die etwa 63.000 Zeitarbeiter in den rund 1.600 Betrieben der Arbeitskräfteüberlasser um 3,8 % höhere kollektivvertragliche Grundgehälter.
Mindestlohn für Zeitarbeitskräfte in Österreich ab 2009 bei 1.277,26 Euro im Monat
Die Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne um 3,8 % führt im neuen Jahr 2009 zu einem Mindestlohn von (brutto) 1.277,26 Euro pro Monat. Der aktuelle Kollektivvertrag für die gewerbliche Arbeitskräfteüberlassung sieht als Mindestlohn in der österreichischen Zeitarbeit, d.h. in der untersten Beschäftigungsgruppe (BG A), von (brutto) 1.230 € (zzgl. Aufwandsentschädigungen) vor. Die letzte Tariferhöhung vor einem Jahr betrug nur durchschnittlich 3,5 %. Beim Tarifabschluss im österreichischen Handel zwischen WKÖ und Vida vor drei Tagen wurde eine Erhöhung von 3,6 % bzw. für Arbeiter unter 1.350 € Monatslohn von 3,7 % vereinbart.
Aufwandsentschädigung erhöht Ab 2009 gelten auch erhöhte Aufwandsentschädigungen. Bei Tageseinsätzen über 5 Stunden erhöht sich der Tagesgeldsatz bei auswärtigen Einsätzen von bisher 10,25 € pro Tag um 5,4 % auf 10,80 € täglicherhöhte Aufwandsentschädigungen.
Auch Rahmentarifregelungen geändert - Ab 2009 erstmals Jubiläumsgeld
Neben den Tariferhöhungen konnten auch rahmenrechtliche Verbesserungen für Dienstgeber und Dienstnehmer erreicht werden. Während die Arbeitnehmer ab kommendem Jahr erstmalig ein Jubiläumsgeld erhalten, wurden für die Arbeitgeber die Regelungen betreffend den Weiterbildungsfonds erleichtert, indem der Melde- und Abwicklungsprozess vereinfacht wurde.
Bei reiner Auslandsentsendung keine Bindung an Kollektivvertrag Ausländische Zeitarbeitunternehmen, die Mitarbeiter nach Österreich nur entsenden, sind an diese Kollektivvertragsregelungen allerdings nicht gebunden, da diese nicht allgemeinverbindlich sind. Handelt es sich aber bei dem Kunden, d.h. dem Entleiher bzw. Beschäftiger, um ein österreichisches Unternehmen, liegt eine so genannte "Auslandsüberlassung" vor, so dass die Regelungen der österreichischen Arbeitskräfteüberlassung in vollem Umfang einzuhalten sind, was auch den Kollektivvertrag betrifft. Dies gilt auch dann, wenn das entsendende Unternehmen eine Niederlassung in Österreich hat.
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